Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (freiwillige Einlagensicherung)

Umfang des Einlagenschutzes

Der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (Einlagensicherungsfonds) erfasst Nichtbankeneinlagen, d.h. Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen, die über den gesetzlich garantierten Entschädigungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro hinausgehen. Dies betrifft u. a. Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder und deren Sondervermögen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt. 

Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von dessen Mitgliedsinstituten freiwillig aufgebracht.

Ein Rechtsanspruch gegen den Fonds ist ausgeschlossen. Leistungen des Einlagensicherungsfonds e.V. erfolgen auf freiwilliger Basis nach der Leistungsfähigkeit des Fonds, das heißt, im Rahmen des vorhandenen Fondsvermögens. Die Satzung des Einlagensicherungsfonds kann als PDF heruntergeladen werden (Satzung des ESF)

Verfahren im Sicherungsfall

In einem Sicherungsfall eines Mitgliedsinstituts, also bei drohenden oder bereits eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, stehen die Fondsmittel für alle zur Hilfeleistung gebotenen Maßnahmen zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für unmittelbare Zahlungen an Einleger und zusätzlich zu Leistungen der gesetzlichen Einlagensicherung.

Weitere Informationen zu der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für die privaten und öffentlichen Banken in Deutschland finden Sie auf der Webseite www.edb-banken.de

Subsidiarität

Der vom Einlagensicherungsfonds vermittelte Einlagenschutz ist subsidiär. Das bedeutet, dass Einleger und Einlagen nur geschützt werden, soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Einlagensicherung abgedeckt sind. Praktisch bewirkt dies, dass ein und dieselbe Einlage eines Kunden nicht doppelt abgesichert wird. Der freiwillige Einlagenschutz über den Einlagensicherungsfonds ergänzt damit die durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) gesetzlich geregelte Einlagensicherung.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Einlagensicherung wurde 1976 im Kreditwesengesetz anerkannt. Damit hat der Gesetzgeber eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung effizienter freiwilliger Einlagensicherungseinrichtungen geschaffen. Das besondere Vertrauen des Gesetzgebers dokumentiert sich dadurch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch anerkennt, dass Mündelgelder, das heißt von einem gerichtlich bestellten Vormund treuhänderisch verwaltetes Geld, nur bei Kreditinstituten angelegt werden dürfen, die Mitglied einer Einlagensicherung sind. Dies trifft auf die dem Einlagensicherungsfonds  beigetretenen Kreditinstitute zu.

Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Mitglieder des Einlagensicherungsfonds weisen ihre Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt auf die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds hin:

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (im folgenden „Einlagensicherungsfonds“) angeschlossen. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einer anderen Bank eröffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Kundenvertrauen und ausgeglichene Wettbewerbsstrukturen

Der Schutz der Kundeneinlagen bei Banken in Deutschland hat sich bewährt und ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders weitreichend ausgestaltet. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands ist mit der Schaffung eines freiwilligen Einlagensicherungssystems seiner besonderen Verantwortung für ein umfassendes deutsches Sicherungssystem nachgekommen. Dieses bietet den Kunden optimale Sicherheit ihrer Einlagen und stärkt ihr Vertrauen in ihre Bank und das Bankensystem insgesamt.

Der Einlagensicherungsfonds stellt sicher, dass die zugehörigen Banken bei der Sicherheit ihrer Einlagen eine gemessen an ihrer Größe, ihren Einlagenvolumina und ihrem Risikoprofil mit anderen Banken vergleichbare Stellung im Wettbewerb einnehmen. Er sorgt damit für eine ausgeglichene Wettbewerbsstruktur im deutschen Bankenmarkt und trägt neben der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zur gesamtwirtschaftlichen Stabilität bei.
 

Mitglieder

Nachfolgende Kreditinstitute gehören dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. an:

  • Calenberger Kreditverein, Hannover
  • Deutsche Kreditbank AG, Berlin
  • Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen
  • Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main