Häufig gestellte Kundenanfragen
Der Umfang der zusätzlichen freiwilligen Mehrabsicherung ergibt sich aus § 15 ff. der Satzung des Einlagensicherungsfonds. Die zusätzliche Absicherung ist subsidiär zur gesetzlichen Sicherung. Das bedeutet, dass ein und derselbe Anspruch nicht doppelt abgesichert ist.
Nachfolgende Kreditinstitute gehören dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. an:
- Calenberger Kreditverein, Hannover
- Deutsche Kreditbank AG, Berlin
- Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen
- Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main
Nein. Der Einlagensicherungsfonds entschädigt Bankkunden auf rein freiwilliger Basis.
Einlagen, die vor Ausscheiden einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds bei dieser Bank getätigt wurden, genießen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass auch solche Einlagen bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin durch den Einlagensicherungsfonds geschützt werden. Die Bank ist zudem verpflichtet, ihre Kunden unverzüglich über ihr Ausscheiden in Kenntnis zu setzen und sie auf die rechtlichen und tatsächlichen Folgen des Ausscheidens hinzuweisen.
Der Einlagensicherungsfonds schützt Einlagen, unabhängig davon, in welcher Währung sie unterhalten werden. Der Einlagensicherungsfonds ist jedoch berechtigt, die Entschädigung in Euro vorzunehmen.
Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen oder sonstigen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen sind nicht gesichert, auch wenn sie auf den Namen lauten (Namensschuldverschreibungen). Auch Inhaberschuldver-schreibungen und Zertifikate werden nicht durch den Einlagensicherungsfonds geschützt.
Bei Anderkonten wird auf die Person des Treugebers abgestellt. Gleiches gilt für offene Treuhandkonten, sofern in der Kontobezeichnung das Treuhandverhältnis sowie die Treugeber eindeutig gekennzeichnet sind und das Bestehen des Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nachgewiesen wird. Im Übrigen werden die Treuhandkonten wie Konten des Treuhänders behandelt.
Der Einlagensicherungsfonds schützt Einlagen für jeden Kunden. Bei Gemeinschaftskonten ist für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet. Es macht also für die Entschädigung keinen Unterschied, ob z. B. ein Ehepaar ein Gemeinschaftskonto oder zwei Einzelkonten bei einer Bank führt.
Der Einlagensicherungsfonds entschädigt auch Zinsansprüche. Diese laufen grundsätzlich bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Regelungen über Arbeit und Funktionsweise des Einlagensicherungsfonds finden sich in der Satzung des Einlagensicherungsfonds. Eine Übersicht über die geschützten Einlagen findet sich in § 15 der Satzung.
Der Einlagensicherungsfonds erhebt bei seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, durch die er sich finanziert.
Der VÖB-Einlagensicherungsfonds besteht seit 1994 und wird durch regelmäßige Zahlungen der teilnehmenden Banken gespeist. Zudem besteht im Leistungsfall eine Nachschusspflicht für die Mitglieder. Der Einlagensicherungsfonds wurde seit seiner Gründung noch nicht in Anspruch genommen.
